GOÄ 3752024-04-05T06:29:39+02:00

GOÄ-Nr.LeistungAusschlüsseFaktor/Betrag in €
375Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan)2, 2521,0 = 4,66 €
2,3 = 10,72 €
3,5 = 16,32 €

GOÄ 375 – Häufige Fragen und Abrechnungstipps
zur Vermeidung von Honorarverlusten

Die GOÄ 375 bedeutet eine Schutzimpfung (intramuskülär, subkutan) – gegebenenfalls einschließlich Eintragung in den Impfpass.

Dann muss der Versicherte die Kosten für den Impfstoff und die Arzthonorierung selber tragen. Dies ist keine Leistung der privaten Krankenversicherung oder Beihilfestelle.

Sobald eine reisemedizinische Impfung durchgeführt wird. Dann darf die GOÄ 375 auch als IGeL abgerechnet werden.

Dann muss die GOÄ 376 (Schutzimpfung (oral) angesetzt werden.

In dem Fall muss die GOÄ 377 (Zusatzinjektion) abgerechnet werden.

Angenommen der Patient benötigt Tetagam und zusätzlich Tetanol. Rechnen Sie dann die GOÄ 378 (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf) ab.  Neben der GOÄ 378 ist bei einer Tetanus-Simultanimpfung auch die GOÄ 376 und GOÄ 377 abrechenbar. Die Kombination aus der GOÄ Ziffer 375 GOÄ und GOÄ 377 ist in dem Fall aber nicht zulässig. Sollte der Patient zu einer Auffrischimpfung kommen, so können Sie wieder die GOÄ 375 ansetzen.

Wichtig: Ist eine Leistung ausdrücklich in der GOÄ aufgeführt, darf keine alternative Ziffernkombination gewählt werden.

Die Kombination aus der GOÄ 375 und GOÄ 376 ist möglich. Die GOÄ 377 (Zusatzinjektion) darf nicht angesetzt werden, weil eine erste Injektion vorausgesetzt wird.

  • Sollte ein Gespräch stattfinden, so setzen Sie die GOÄ 1 und 375 an. Die GOÄ 1 lässt sich z.B. bei folgender Begründung steigern: „aufwendige Beratung aufgrund Mehrfachimpfung“.
  • Die GOÄ 3 neben 375 ist nicht möglich. Bei einem längeren Beratungsgespräch lässt sich die GOÄ Ziffer 1 aber entsprechend steigern.
  • Sollte zuvor eine Untersuchung zur Impffähigkeit nötig sein, so kann diese auch berechnet werden.
  • Die GOÄ 375 neben der GOÄ 252 ist dann möglich, wenn sich die GOÄ 252 nicht auf die Impfung bezieht.

Ja, ein neuer Behandlungsfall beginnt mit der Impfung wie. z.B. bei der Abrechnung der GOÄ Ziffer 375.

Nach § 10 GOÄ können die Kosten für die Impfstoffe entsprechend berechnet werden.  Der Vorrat für gesetzlich und privat Versicherte und IGeL-Patienten müssen getrennt werden. Auch kann dem Patient ein Rezept über den Impfstoff ausgestellt werden.

Bei beiden Ziffern darf weder die GOÄ Ziffer 1 noch GOÄ Ziffer 2 angesetzt werden. Bei der GOÄ Ziffer 375 darf die GOÄ 1 aber angesetzt werden.

Nach § 10 GOÄ unter Absatz 2 dürfen Kleinmaterialien dieser Art nicht in Rechnung gestellt werden.

Für die Ausstellung des neuen Impfausweises können Sie die GOÄ 70 berechnen.

Nach § 12 GOÄ Absatz 2 Nr. 5 GOÄ ist bei einem Betrag über 25,56 Euro ein Nachweis oder Beleg bei der Rechnung notwendig. Alternativ kann dem Patienten ein Rezept ausgestellt werden, damit dies umgangen werden kann.

In der Grippezeit sollten Sie und Ihr Praxisteam folgendes besprechen, um mehr Impfpatienten zu bekommen:

  • Identifikation Ihrer Patienten mit Risikoprofil
  • Plakate in der Praxis aufstellen
  • mündliche Ansprache der Patienten

Unter der Internetadresse des Robert Koch-Instituts veröffentlicht die Ständige Impfkommision (STIKO) ihre Impfempfehlungen.

Hier geht es zur Übersicht zu den GOÄ-Ziffern

GOÄ 375

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