GOÄ-Nr.LeistungAusschlüsseFaktor/Betrag
in €
5symptombezogene Untersuchung6-8, 23-29, 45, 46, 50, 51, 435, 448, 449, 600, 601, 1203, 1204, 1210 - 1213, 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 14141,0 = 4,66 €
2,3 = 10,72 €
3,5 =16,32 €

GOÄ 5 – Häufige Fragen und Abrechnungstipps
zur Vermeidung von Honorarverlusten

Die GOÄ 5 bedeutet eine symptombezogene Untersuchung. Diese Ziffer bezieht sich auf die Untersuchung verschiedener Organsysteme bzw. unterschiedlicher Erkrankungen.

Sie können die GOÄ Ziffer 5 abrechnen, wenn Sie die Leistungslegende der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für die GOÄ 6, GOÄ 7 und GOÄ 8 nicht erfüllt haben.

Wenn eine „einfache“ Untersuchung wie z.B. das Betrachten einer Wunde oder Hautveränderung festgestellt wird, so ist diese Ziffer ansetzbar.

Die GOÄ Ziffer 5 ist einmal pro Behandlungsfall, also einmal monatlich in Kombination mit der GOÄ Ziffer 1 neben den Leistungen nach den Abschnitten C bis O berechnungsfähig.

Das geht am besten mit der Begründung „neuer Krankheitsfall“.

Wichtig: Sollte sich z.B. eine kleinere Wunde infizieren, so kann dies als derselbe „Behandlungsfall“ gewertet werden.
Sollte bei einem Grundleiden eine enorme Verschlechterung auftreten und eine neue Diagnose entstehen, so ist dies als neuer “ Krankheitsfall“ anzusehen.

Dabei spielt es eine Rolle, ob bei der neuen Diagnose eine Beratung und Aufklärung medizinisch notwendig ist.

Ist dies der Fall, so ist die GOÄ 5 und GOÄ 1 erneut berechenbar. Die GOÄ 1 und GOÄ 5 sind bei dem zweiten Behandlungsfall wieder am Folgetag des Folgemonats abrechenbar. Bei dem ersten Behandlungsfall gilt dasselbe. Hier ist es sehr wichtig, auf das Datum zu achten.

Die alleinige Kombination aus der GOÄ 1 und 5 oder GOÄ 3 und 5 ist mehrfach berechnungsfähig.

Wenn eine Untersuchung mehrfach am Tag stattfand, so kann die GOÄ Ziffer 5 erneut mit der jeweiligen Uhrzeit und dem Anliegen angegeben werden. Ein Mehrfachansatz dieser Ziffer kann aber auch zu Problemen führen. Es wird als nicht richtig angesehen, wenn durch die mehrfache Eingabe der Ziffer 5 der Betrag höher ist, als  z.B. die Bewertung des Ganzkörperstatus (GOÄ Ziffer 8).

Abrechnungstipp: Wenn zweimal am gleichen Tag eine Untersuchung durchgeführt wird, so sollte die Ziffer 5 einfach bis zum 3,5 fachen Satz und Begründung z.B. ”symptombezogene Untersuchung besonders aufwendiger Art“ gesteigert werden.

Dies ist nicht möglich, weil sich die Ziffer 5 auf unterschiedliche Organsysteme und Erkrankungen bezieht. Vielleicht können Sie ja dann schon die GOÄ 6 (vollständige körperliche Untersuchung von mindestens einem Organsystem) abrechnen.

Ja, die Ziffer 5 darf man mit Begründung steigern. Mögliche Begründungen wären „symptombezogene Untersuchung besonders aufwendiger Art” oder „erhöhter Zeitaufwand“.

Nein, dies ist nicht möglich. Beide Ziffern beziehen sich auf Untersuchungen. Ausnahme: Der Patient erschien an gleichen Tag zweimal in der Praxis. Hinweis: Bitte mit Uhrzeit begründen.

Möglich sind die Zuschläge A-D und K1 mit dem 1,0 fachen Satz.

  1. Zuschlag A: Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen  (Neben Zuschlag B,C,D nicht ansetzbar.)
  2. Zuschlag B: Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
  3. Zuschlag C: Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen (Neben Zuschlag B nicht ansetzbar)
  4. Zuschlag D: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
  5. Zuschlag K1: Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
Weitere Informationen zu den Zuschlägen:

Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so dürfen Sie den Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz ansetzen.
Liegt die Beratung aber am Samstag außerhalb Ihrer Sprechstunde, so können Sie den Zuschlag D mit dem vollen Gebührensatz berechnen.

Sollten Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht werden, so ist neben dem Zuschlag D auch ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C ansetzbar. Für Krankenhausärzte ist der Zuschlag D im Zusammenhang mit zwischen 8 und 20 Uhr erbrachten Leistungen nicht abrechnungsfähig.

Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 nicht abgerechnet werden. Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen erfolgen durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3.

Alle Zuschläge dürfen nicht gesteigert werden.

Nein, diese Ziffer ist nicht neben der GOÄ 45 und GOÄ 46 abrechenbar.

Hier geht es zur Übersicht zu den GOÄ-Ziffern

GOÄ 5

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