GOÄ-Nr.LeistungAusschlüsseFaktor/Betrag in €
5377Zuschlag für computergesteuerte Analyse1,0 = 46,63 €

GOÄ 5377 – Häufige Fragen und Abrechnungstipps
zur Vermeidung von Honorarverlusten

Die GOÄ 5377 bedeutet ein Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion.

Die Ziffer 5377 darf nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werden.

Der Zuschlag darf einmal pro Sitzung abgerechnet werden. Sollten mehr technische Leistungen nach den GOÄ Ziffern 5370 bis 5375 erbracht werden, so ist dementsprechend auch der Zuschlag mehrfach ansetzbar.

Einige Kostenträger lehnen die Ziffer 5377 bzw. GOÄ 5733 anlog ab. Dabei vergessen die Kostenträger, dass es in der GOÄ zu den Sonographien genannten Ebenen keine 3D-Darstellungen beinhaltet. Die „Ebenen“ in der GOÄ-Bestimmung sind reine 2D-Ebenen und beinhalten keine Volumendarstellungen. Da es eine Regelungslücke gibt, ist eine Analogabrechnung gerechtfertigt. Der Steigerungsfaktor wurde nicht geschaffen, damit Leistungen honoriert werden, für die eine Analogabrechnung infrage kommt.

Setzen Sie für die 3D-Darstellung den Zuschlag (5733)an, da diese Ziffer die 3D-Rekonstruktion beispielhaft für die computergesteuerte Analyse anführt. Setzen Sie aber bitte keine Analogziffer für die Ultraschalluntersuchung selber an.

Für die lichtoptische Wirbelsäulenvermessung wird die Ziffer 5378 angesetzt. Daneben darf der Zuschlag nach Ziffer 5377 nicht angesetzt werden.

Dies ist möglich.

Die GOÄ 5377 ist eine andere Leistung als die GOÄ 5378. Die Ziffer 5378 beinhaltet die „Computersteuerung“, nicht aber die zusätzliche Analyse. Es ist also grundsätzlich möglich beide Ziffern nebeneinander abzurechnen. Es gibt in der GOÄ keine Eingrenzung, welche den Zuschlag nach GOÄ 5377 nur zu bestimmten Leistungen zulässt. Auch gibt es bei der GOÄ 5378 selber keine Ausschlussziffer bezüglich der Ziffer 5377.

Dies ist möglich.

Medalis-Tipp: Die GOÄ 5377 ist neben den GOÄ Ziffern 5370 bis 5375 problemlos berechnungsfähig.

Die Abrechnung der Ziffer 5377 setzt eine 3D-Rekonstruktion voraus.

Das dürfen sie nicht. Es ist gebührenrechtlich irrelevant, ob die Rekonstruktion mit einer externen Verarbeitung oder direkt im CT erfolgte.

  • 3D-Rekonstruktion
  • für eine Winkel-, Flächen- oder Volumenmessung
  • Voraussetzung sind die Messungen von Einstichwinkel und Eindringtiefe beziehungsweise die geometrische Berechnung der Injektion
  • keine einfachen Zweipunktmessungen

Hier geht es zur Übersicht zu den GOÄ-Ziffern

GOÄ 5377

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