GOÄ-Nr. LeistungAusschlüsseFaktor / Betrag in €
5855 analogintensitätsmodulierte Strahlentherapie (IMRT) mit bildgeführter Überprüfung der Zielvolumina (IGRT) einschließlich aller Planungsschritte und individuell angepasster Ausblendungen, je Bestrahlungssitzung Leistungen aus dem Kapitel O IV GOÄ und Leistungen nach den Nrn. 5377, 5378, 5733 und analog 5830 in demselben Behandlungsfall1,0=402,18€
1,8=723,93€

GOÄ 5855 analog – IMRT Abrechnung
Abrechnung der intensitätsmodulierten Strahlentherapie

Die GOÄ 5855 analog ist eine Ziffer, bei der immer wieder Fragen aufkommen. Nach Beschluss im November 2019 zwischen Bundesärztekammer und dem PKV-Verband wird die IMRT mit dem Faktor 1,3 analog über die Nr. 5855 GOÄ abgerechnet.

Die Leistung Intensitätsmodulierte Strahlentherapie (IMRT) mit bildgeführter Überprüfung der Position der Zielvolumina (IGRT) einschließlich aller Planungsschritte und individuell angepasster Ausblendungen je Bestrahlungssitzung wurde bisher nicht in das zuletzt 1996 aktualisierte Gebührenverzeichnis des Abschnitts O IV. GOÄ (Strahlentherapie) der GOÄ aufgenommen.

Mit der IMRT lässt sich noch zielgenauer bestrahlen, allerdings nur wenn eine Schonung des gesunden Gewebes auf andere, einfachere Art nicht erreichbar ist.

Eine Mengenbegrenzung hat die Bundesärztekammer für die IMRT nicht beschlossen, da bei dieser Bestrahlungstechnik durchschnittlich mindestens 30 Bestrahlungsfraktionen erforderlich sind. Ab der 31 Fraktion ist allerdings höchstens der 1,35 – fache Satz möglich.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat vor diesem Hintergrund auch in seinem Urteil vom 17. September 2012 (Az.: 12 K 1012/12) die analoge Abrechnung der IMRT über die Nr. 5855 GOÄ ohne Mengenbegrenzung für sachgerecht erachtet.

Der Berufsverband der Strahlentherapeuten ist der Ansicht, dass die IMRT hauptsächlich unter kurativer Zielsetzung angewendet werden sollte und 40 Sitzungen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nicht überschritten werden darf. Das wiederum setzt voraus, dass es sich um dasselbe Zielvolumen bzw. dieselben Zielvolumina handelt.

Die Leistungsziffer GOÄ 5855 analog darf höchstens mit dem 1,8 fachen Satz abgerechnet werden. Nach der gemeinsamen Abrechnungsempfehlung zwischen Bundesärztekammer und PKV-Verband sind Überschreitungen über den 1,3 – fachen Satz unzulässig. Bei individuellen Fällen gibt es dennoch Möglichkeiten Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Bei besonderen Techniken wie z.B. Atemgating
Aufwändige Planung aufgrund mehrere Zielvolumina / größeres Zielvolumen (Ersteinstellung)
Erschwernisse
Neueinstellung

Wir setzen uns auch gerne für Sie ein, um Kürzungen und juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden.

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GOÄ A5855 analog

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