GOÄ-Nr.
Leistung
Ausschlüsse
Faktor/Betrag in €
6Vollständige körperliche Untersuchung5, 7, 8, 11 (bei Nieren und ableitenden Harnwegen), 25-29, 45, 46, 435, 448, 449, 600, 601, 1203, 1204, 1210-1213, 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 14141,0 = 5,83 €
2,3 = 13,41 €
3,5 = 20,40 €

GOÄ 6 – Häufige Fragen und Abrechnungstipps
zur Vermeidung von Honorarverlusten

Die GOÄ 6 bedeutet eine vollständige körperliche Untersuchung. Es muss bei dieser Ziffer mindestens ein Organsystem untersucht werden.

alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch ggf. einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus – ggf. einschließlich Dokumentation

Auch dann ist die Ziffer 6 GOÄ nur einmal berechenbar. Eventuell fällt dann auch eine höher bewertete Ziffer wie die GOÄ 7 (vollständige körperliche Untersuchung) an.

Sollte allerdings ein höherer Aufwand bei einem Organsystem erbracht worden sein, so darf die GOÄ Ziffer 6 gesteigert werden.
  • bei den Augen: beidseitige Inspektion des äußeren Auges, beidseitige Untersuchung der vorderen und mittleren Augenabschnitte sowie des Augenhintergrunds
  • bei dem HNO-Bereich: Inspektion der Nase, des Naseninnern, des Rachens, beider Ohren, beider äußerer Gehörgänge und beider Trommelfelle, Spiegelung des Kehlkopfs
  • bei dem stomatognathen System: Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus
Weitere Organsysteme:
  • bei den Nieren und ableitenden Harnwegen: Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs, Inspektion des äußeren Genitale sowie Digitaluntersuchung des Enddarms, bei Männern zusätzlich Digitaluntersuchung der Prostata, Prüfung der Bruchpforten sowie Inspektion und Palpation der Hoden und Nebenhoden
  • bei dem Gefäßstatus: Palpation und gegebenenfalls Auskultation der Arterien an beiden Handgelenken, Ellenbeugen, Achseln, Fußrücken, Sprunggelenken, Kniekehlen, Leisten sowie der tastbaren Arterien an Hals und Kopf, Inspektion und gegebenenfalls Palpation der oberflächlichen Bein- und Halsvenen.

Einmal am Tag, es sei denn, der Patient ist zweimal am Tag zu unterschiedlichen Uhrzeiten erschienen. Dann ist bei der Begründung der beiden Ziffern unbedingt die Uhrzeit erforderlich.

Ja und es ist auch hier empfehlenswert eine patientenbezogene oder auf die Erkrankung bezogene Begründung bei dieser Ziffer anzugeben.

Möglich sind die Zuschläge A-D und K1 mit dem 1,0 fachen Satz.

  1. Zuschlag A: Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen  (Neben Zuschlag B,C,D nicht ansetzbar.)
  2. Zuschlag B: Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
  3. Zuschlag C: Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen (Neben Zuschlag B nicht ansetzbar)
  4. Zuschlag D: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
  5. Zuschlag K1: Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
Weitere Informationen zu den Zuschlägen:

Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so dürfen Sie den Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz ansetzen.
Liegt die Beratung aber am Samstag außerhalb Ihrer Sprechstunde, so können Sie den Zuschlag D mit dem vollen Gebührensatz berechnen.

Sollten Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht werden, so ist neben dem Zuschlag D auch ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C ansetzbar. Für Krankenhausärzte ist der Zuschlag D im Zusammenhang mit zwischen 8 und 20 Uhr erbrachten Leistungen nicht abrechnungsfähig.

Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 nicht abgerechnet werden. Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen erfolgen durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3.

Alle Zuschläge dürfen nicht gesteigert werden.

Man darf die Ziffer 6 GOÄ nicht neben der GOÄ 45 ansetzen. Sollte der Patient aber nach der Visite erneut untersucht worden sein, so ist bei der Begründung der beiden Ziffern unbedingt die Uhrzeit erforderlich.

Hier geht es zur Übersicht zu den GOÄ-Ziffern

GOÄ 6

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