GOÄ-Nr.LeistungAusschlüsseFaktor/Betrag in €
60Konsiliarische Erörterung 3, 55, 61, fachgleiche- oder ähnliche Ärzte einer Krankenhausabteilung, Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft 1,0 = 6,99 €
2,3 = 16,09 €
3,5 = 24,48 €

GOÄ 60 – Häufige Fragen und Abrechnungstipps
zur Vermeidung von Honorarverlusten

Die GOÄ 60 bedeutet eine konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt. Konsile werden zwischen Ärzten öfter durchgeführt als abgerechnet. Manchmal liegt es aber auch daran, das unklar ist wer und unter welchen Voraussetzungen überhaupt die GOÄ 60 abrechnen darf.

Unter einem Konsil ist eine Beratung zwischen zwei oder mehr Ärzten zu verstehen. Diese Ärzte klären eine oder mehr Diagnose/n und/oder Behandlung des Patienten ab.

Nicht abrechenbar ist die GOÄ Ziffer 60: Ein Befundaustausch oder Erkundigung nach den Umständen
  • Der Arzt muss liquidationsberechtigt sein.
  • Der Arzt muss sich zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und seiner Erkrankung befasst haben.
    Zuvor und oder im unmittelbaren zeitlichem Zusammenhang bedeutet nicht automatisch der gleiche Tag.

Wichtig: Der liquidationsberechtigte Arzt darf die GOÄ 60 auch dann abrechnen, wenn die Erörterung mit dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen  liquidationsberechtigten Arztes erfolgte. Die Abrechnung ist also auch möglich,  wenn ein liquidationsberechtigter Arzt mit dem ständigen Vertreter z.B. der Oberarzt vom Chefarzt das Konsil erbringt.

Der liquidationsberechtigte Arzt  kann aber auch die GOÄ 60 abrechnen, wenn er sich zuvor persönlich mit der Erkrankung des Patienten beschäftigt hat und z.B. ein Konsil mit einem Amtsarzt hält. Der liquidationsberechtigte Arzt darf die GOÄ Ziffer 60 dann abrechnen, der Amtsarzt aber nicht.
  • Ärzte mit gleicher oder ähnlicher Fachrichtung
  • Ärzte derselben Krankenhausabteilung
  • Mitglieder derselben Krankenhausabteilung
  • Ärzte derselben Gemeinschaftspraxis
  • Ärzte derselben Praxisgemeinschaft
  • routinemäßige Besprechungen (z.B. Besprechung des Röntgenbefund, Patientenübergabe, Klinikkonferenz, Abteilungskonferenz, Teambesprechung, Mitarbeiterbesprechung)
  • Laborärzte und Pathologen
  • Besprechung Anästhesist mit dem Operateur über die geplante Durchführung einer Operation
  • Amtsärzte
  • Ärzte, welche für den medizinischen Dienst der Krankenkassen tätig sind
  • Betriebsärzte

Ausnahme bei einer Praxisgemeinschaft: liquidationsberechtigte Ärzte, welche nicht  die gleiche oder ähnliche Fachrichtung haben.

Ausnahme Besprechung Anästhesist mit dem Operateur: Eine konsiliarische Abklärung aufgrund Grunderkrankungen des Patienten darf mit der GOÄ 60 berechnet werden. Gegebenenfalls werden in dem Gespräch auch Vorbehandlungen besprochen, um eine Narkosefähigkeit sicherzustellen. Dies sollte in der Rechnung neben der GOÄ 60 als Begründung eingetragen werden.

Ausnahme Besprechung Anästhesist und Radiologe: Erhebliche Risikofaktoren, welche die Abstimmung zusätzlicher präoperativer Therapie und/oder Diagnostik mit dem Anästhesisten nötig machten.  Auch möglich: Der Anästhesist benötigte weitere Diagnostik und diese musste unter differentialdiagnostischen Aspekten erörtert werden.

Die Begründung sollte bei der GOÄ 60 bei allen drei Fällen eingetragen werden, um Erstattungsprobleme mit der Versicherung zu vermeiden.

Die Ziffer darf so oft abgerechnet werden, wie sie erbracht wurden. Sollte dies mehrfach am Tag sein, so sollten Sie schon alleine aufgrund der medizinischen Notwendigkeit und eventueller Nachfragen der Versicherung einige Stichpunkte machen. Das Wichtigste ist aber in dem Fall der Anlass des Konsils, der Name des Konsiliararztes und die Uhrzeit.

Eine Mindestzeit für die Abrechnung der GOÄ 60 gibt es nicht.

Die GOÄ Ziffer 60 dürfen Sie auch bei einem telefonischem Konsil abgerechnen.

Sollte das Konsil zu besonderen Zeiten stattfinden, so können Sie die Zuschläge E,F,G bzw. H abrechnen. Sollten mehrere Konsile pro Tag stattfinden, sind die Zuschläge ebenfalls bei Zutreffen abrechenbar. Wichtig hierbei ist die Uhrzeit auch bei den Zuschlägen einzutragen.

In der GOÄ 60 ist der Meinungs- und Befundaustausch zwischen den Ärzte enthalten. In der GOÄ ist nicht festgelegt, ob dies mündlich oder schriftlich erfolgt. Auf jeden Fall kann keine schriftliche Befundmitteilung extra neben der GOÄ Ziffer 60 abgerechnet werden. Dem Arzt steht aber bei einer schriftlichen Befundmitteilung frei, ob er im Falle eines Konsils die GOÄ 60 oder die leicht höher bewerte GOÄ 75 ansetzt.

Ausnahme: Unter gewissen Vorraussetzungen kann neben dem Konsil die GOÄ 75 (ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht) abgerechnet werden. Wichtig hierbei ist aber, dass der Facharzt ausführlich über Ergebnisse eingehender Untersuchungen schreibt. Auch über eine umfangreiche fachärztliche Stellungnahme zum Krankheitsgeschehen muss berichtet werden.

Auch dann ist diese abrechenbar. Es muss aber in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang nach der konsiliarischen Erörterung stehen.

Es ist sogar empfehlenswert. Das Konsilium sollte Sie mit folgenden Stichpunkten notieren:

  • Name des Konsilarztes
  • Datum des Konsils
  • Uhrzeit des Konsils
  • Stichworte über den Anlass des Konsils

In der Rechnung ist es empfehlenswert, mindestens den Namen des Konsilarztes einzutragen. Gegebenenfalls ist auch die Uhrzeit und Anlass in der Rechnung zu vermerken.

Hier geht es zur Übersicht zu den GOÄ-Ziffern

GOÄ 60

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