GOÄ-Nr.LeistungAusschlüsseFaktor/Betrag
in €
101Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache gemäß landesrechtlichen Bestimmungen48-52, 100165,77

GOÄ 101 – Häufige Fragen und Abrechnungstipps
zur Vermeidung von Honorarverlusten

Die GOÄ 101 bedeutet eine eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung.

Ärzte sind nach dem Gesetz verpflichtet die Leichenschau nach GOÄ 101 durchführen.

Die privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen übernehmen keine Kosten für eine Leichenschau. Auch werden keine Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod.

Über die Gebührenordnung für Ärzte wird die Abrechnung vorgenommen. Die Rechnung geht an die Erben bzw. Angehörigen des Verstorbenen.

  • Untersuchung eines Toten
  • Ausstellung einer Todesbescheinigung
  • einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache gemäß landesrechtlichen Bestimmungen
  • ggf. einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer mindestens 40 Minuten), ggf. einschließlich Aufsuchen (eingehende Leichenschau).

Dauert die Leistung nach Nummer 101 weniger als 40 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 20 Minuten (ohne Aufsuchen), sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen = = 99,46 €.

  • GOÄ 101 bzw. GOÄ 100
  • Gegebenenfalls sind die Zuschläge F, G oder H ansetzbar.
  • GOÄ 102: Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 101 und 100 bei unbekannter Leiche und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten).
  • Im Ausnahmefall siehe Frage unten zur  GOÄ 50
  • eventuell Formularkosten  nach § 10 Abs. 1 GOÄ , wenn dem Arzt das Leichenschauformular nicht kostenfrei zur Verfügung gestellt wurde – circa 3 €
Nach § 8 GOÄ: Wegegeld (Weg: Arztpraxis/Wohnung des Arztes zum Patienten)

bis 2 km = 3,58 €
bei Nacht zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr = 7,16 €

2 bis 5 km = 6,65 €
bei Nacht zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr = 10,23 €

5 bis 10 km = 10,23 €
bei Nacht zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr = 15,34 €

10 bis 25 km = 15,34 €
bei Nacht zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr = 25,56 €

Sollte ein Besuch zwischen der Praxis/Wohnort des Arztes zum Patienten mehr als 25 km betragen wird anstelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ angewendet. Die Reiseentschädigung für den Arzt beträgt 0,26 € pro gefahrenen Kilometer (Hin- und zurück). Bei einer zusätzlichen Abwesenheit wird dies bei bis zu 8 Stunden mit 51,13 € und bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit mit 102,26 € vergütet.

Neu geregelt ist, dass Sie zu den GOÄ Ziffern 101 und GOÄ 100 auch die Zuschläge für Leistungen zur Unzeit und an Wochenenden/Feiertagen berechnen können.
Dies jedoch nur einmal je Inanspruchnahme des Arztes.

Zuschlag Leistung Wert
F Leistungszeit 20-22 Uhr oder 6-8 Uhr 15,15 €
G Leistungszeit 22-6 Uhr 26,23 €
H Samstag, Sonntag oder Feiertag 19,82 €
  • Untersuchung eines Toten
  • Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung
  • Gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäuser und Pflegediensten (Dauer mindestens 20 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (vorläufige Leichenschau).
  • Dauert die Leistung nach Nummer 100 weniger als 20 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 10 Minuten (ohne Aufsuchen) sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen = 66,31 €.Nähere Informationen zur GOÄ 100 finden Sie hier.

Die GOÄ Ziffer 101 kann nicht neben der GOÄ Ziffer 100 angesetzt werden.

GOÄ 101 neben der GOÄ 50 ist nur im Ausnahmefall möglich. Die GOÄ 50 beinhaltet, dass der Patient lebend untersucht und beraten werden kann.
Dies ist bei einer Leichenschau (Ziffer 101 GOÄ) nicht der Fall.

 Ausnahme: Nur wenn der Patient beim Eintreffen des Arztes wirklich noch lebte, so ist die GOÄ 50 neben der Ziffer 101 GOÄ ansetzbar und damit zu begründen.
Zuschläge E-J und K2 sind in dem Fall ansetzbar .

Bei gesetzlich Versicherten ist der Besuch in Ausnahmefällen nach EBM abzurechnen. Gegebenenfalls können Sie für diese Ausnahmefälle Zuschläge für den Besuch abrechnen.

Dies ist in Kombination mit der GOÄ Ziffer 4 nicht möglich, da die GOÄ Ziffer 101 die Einholung von Auskünften bei Angehörigen beinhaltet.

Es ist nicht möglich die GOÄ Ziffer 70 anzusetzen, weil die Ausstellung des Leichenschauscheins in der GOÄ Ziffer 101 beinhaltet ist.

Die Rechnung sollte an nächste Verwandte bzw. an die Erben gehen. Es ist auch möglich die Rechnung an das Bestattungsinstitut zu senden. Das Bestattungsinstitut rechnet die Kosten dann mit den Angehörigen ab. Auch in diesem Fall muss der Rechnungsempfänger ein Angehöriger oder Erbe sein. Die Adresse des Rechnungsempfängers sollten Sie als Ärzte bei der Leichenschau oder beim Bestatter erfragen. Sollte ein Erbe unklar sein, so kann bei dem Nachlassgericht der jeweiligen Stadt auch eine Erbenermittlung erfolgen.

Das ist so nicht möglich. Ohne den Leichenschauschein kann der Leichnam nicht überführt werden. Würden dem Bestatter dadurch zusätzliche Kosten entstehen, ist es ihm erlaubt die Kosten vom Arzt erstattet zu bekommen.

Hier geht es zur Übersicht zu den GOÄ- Ziffern

GOÄ 100

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