Wegegeld GOÄ
Häufige Fragen und Abrechnungstipps: Wegegeld GOÄ
Nach § 8 GOÄ: Wegegeld (Weg: Praxis/Wohnung des Arztes zum Patienten)
bis 2 Kilometer = 3,58 Euro
bei Nacht zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr = 7,16 Euro
2 bis 5 Kilometer = 6,65 Euro
bei Nacht zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr = 10,23 Euro
5 bis 10 Kilometer = 10,23 Euro
bei Nacht zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr = 15,34 Euro
10 bis 25 Kilometer = 15,34 Euro
bei Nacht zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr = 25,56 Euro
Sollte ein Besuch zwischen der Praxis/Wohnort des Arztes zum Patienten mehr als 25 Kilometer betragen wird anstelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ angewendet. Die Reiseentschädigung für den Arzt beträgt 0,26 Euro pro gefahrenen Kilometer (Hin- und zurück). Bei einer zusätzlichen Abwesenheit wird dies bei bis zu 8 Stunden mit 51,13 Euro und bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit mit 102,26 Euro vergütet. Auch die gegebenenfalls anfallenden Kosten für Übernachtungen dürfen in Rechnung gestellt werden. Das Wegegeld selber fällt weg, wenn die Reiseentschädigung angesetzt wird.
Neben dem Besuch nach GOÄ 50 ist auch das Wegegeld berechenbar. Ja, dies ist möglich. Auch dann darf das Wegegeld berechnet werden. Nach § 7 GOÄ sind mit dem Wegegeld und Reiseentschädigung auch die Zeitversäumnisse abgegolten. Dies ist nicht möglich. Das geht nicht, da die GOÄ 48 eine regelmäßige Tätigkeit auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten und den Ort der regelmäßigen Berufsausübung darstellt. Ausnahme: Sollte der Arzt außerhalb der vereinbarten Zeiten einen Notfall in der Pflegestation versorgen dann kann statt der GOÄ 48 auch die GOÄ 50 angesetzt werden. Das gleiche gilt übrigens bei konsiliarärztlicher Tätigkeit im Krankenhaus. Dies gilt aber nicht für Krankenhaus- und Belegärzte. Dies geht auf keinen Fall. Das Wegegeld wird von der Praxis aus gemessen, in deren Einzugsgebiet der Patient sich aufhält. Sollten in einem Heim Patienten in unterschiedlichen häuslichen Gemeinschaften besucht werden, so kann hier die GOÄ 50 angesetzt werden. Das Wegegeld GOÄ muss dennoch aufgeteilt werden. Auch bei dem Besuch eines Privatversicherten und einem gesetzlich versicherten Patienten muss das Wegegeld aufgeteilt werden. Grundsätzlich ja. Sollten andere Verkehrsmittel benutzt werden, so können die tatsächlich anfallenden Kosten angesetzt werden. Nach § 1 GOÄ ist die Berechnung der Reisekosten mit dem „Notwendigem” verknüpft und die Wahl des Verkehrsmittels sollte der Situation angemessen sein. Es liegt im Interesse des Patienten so schnell wie möglich besucht zu werden. Erfahren Sie hier, warum Ärzte Medalis als Partner für ihre Privatabrechnung wählen! Hinweis: Der Inhalt dieser Information wurde mit größter Sorgfalt, nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Jedoch übernehmen wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität oder Verlässlichkeit der bereitgestellten Informationen.