Wegegeld GOÄ

Wegegeld GOÄ

Häufige Fragen und Abrechnungstipps: Wegegeld GOÄ

Nach § 8 GOÄ: Wegegeld (Weg: Praxis/Wohnung des Arztes zum Patienten)

bis 2 Kilometer = 3,58 Euro
bei Nacht zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr = 7,16 Euro

2 bis 5 Kilometer = 6,65 Euro
bei Nacht zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr = 10,23 Euro

5 bis 10 Kilometer = 10,23 Euro
bei Nacht zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr = 15,34 Euro

10 bis 25 Kilometer = 15,34 Euro
bei Nacht zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr = 25,56 Euro

Sollte ein Besuch zwischen der Praxis/Wohnort des Arztes zum Patienten mehr als 25 Kilometer betragen, wird anstelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ angewendet. Die Reiseentschädigung für den Arzt beträgt 0,26 Euro pro gefahrenen Kilometer (Hin- und zurück). Bei einer zusätzlichen Abwesenheit wird dies bei bis zu 8 Stunden mit 51,13 Euro und bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit mit 102,26 Euro vergütet. Auch die gegebenenfalls anfallenden Kosten für Übernachtungen dürfen in Rechnung gestellt werden. Das Wegegeld selber fällt weg, wenn die Reiseentschädigung angesetzt wird.

Neben dem Besuch nach GOÄ 50 ist auch das Wegegeld abrechenbar.

Nach § 7 GOÄ sind mit dem Wegegeld und Reiseentschädigung auch die Zeitversäumnisse abgegolten.

Das geht nicht, da die GOÄ 48 eine regelmäßige Tätigkeit auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten und den Ort der regelmäßigen Berufsausübung darstellt. Ausnahme: Sollten Sie als Arzt außerhalb der vereinbarten Zeiten einen Notfall in der Pflegestation  versorgen, dann können Sie statt der GOÄ 48 auch die GOÄ 50 abrechnen. Das gleiche gilt übrigens bei konsiliarärztlicher Tätigkeit im Krankenhaus. Dies gilt aber nicht für Krankenhaus- und Belegärzte.

Das Wegegeld wird von der Praxis aus gemessen, in deren Einzugsgebiet der Patient sich aufhält.

Sollten Sie in einem Heim Patienten in unterschiedlichen häuslichen Gemeinschaften besuchen, so können Sie die GOÄ 50 abrechnen. Das Wegegeld (GOÄ) muss dennoch aufgeteilt werden. Auch bei dem Besuch eines Privatversicherten und einem gesetzlich versicherten Patienten muss das Wegegeld aufgeteilt werden.

Grundsätzlich ja. Sollten Sie andere Verkehrsmittel benutzen, so können Sie die tatsächlich anfallenden Kosten ansetzen. Nach § 1 GOÄ ist die Berechnung der Reisekosten mit dem „Notwendigem” verknüpft und die Wahl des Verkehrsmittels sollte der Situation angemessen sein. Es liegt im Interesse des Patienten so schnell wie möglich besucht zu werden.


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