GOÄ 2522024-04-05T06:26:53+02:00

ferZif

GOÄ-Nr.LeistungAusschlüsseFaktor/Betrag
in €
252Injektion, subkutan etc.200, 375-378, 383-387, 390, 391, 435, 490, 4911,0 = 2,33 €
2,3 = 5,36 €
3,5 =8,16 €

GOÄ 252 – Häufige Fragen und Abrechnungstipps
zur Vermeidung von Honorarverlusten

Die GOÄ 252 bedeutet eine Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär.

Eine Injektion von mehreren Arzneilösungen durch die gleiche belassene Kanüle (gemischt oder nacheinander ungemischt) rechtfertigt keinen mehrfachen Ansatz.
Eine Steigerung ist allerdings bis zum 3,5-fachen Satz möglich.

  • Die Impfberatung, alle Schutzimpfungen und körperliche Untersuchungen sind neben der Ziffer 252 zusätzlich abrechnungsfähig.
    Sie dürfen nur nicht für die Impfung die Ziffer 375 und 252 ansetzen. Die Injektion nach der Ziffer 252 darf sich also nicht auf die Impfung beziehen.
  • Die GOÄ 252 und GOÄ 381 ist möglich.
  • Die GOÄ 250 neben der GOÄ 252 ist möglich.

Sind zwei Substanzen nicht mischbar und zwei Einstiche erforderlich, so ist auch eine Mehrfachberechnung möglich.
Dies sollten Sie jedoch hinter der jeweiligen Ziffer begründen.

Die I.M. Injektionen ist eine delegierbare ärztliche Leistung. Sie als Ärzte können somit geschultes und qualifiziertes Hilfspersonal mit der Durchführung
von I.M. Injektionen beauftragen. Sie sollten sich aber von dem Können selbst überzeugt haben.

Die ist nicht möglich. Rechnen Sie für die subkonjunktivale Injektion die GOÄ 1320 ab. Für die Quaddelbehandlung ist die GOÄ 266 vorgesehen.

Es darf dann als individuelle Gesundheitsleistung abgerechnet werden, wenn die Injektion eines nicht zulasten der GKV verordnungsfähigen Arzneimittels entspricht.

Beispiele:

Vitamin- und Aufbaupräparaten, knorpelschützende Substanzen
(zusätzlich und/ oder alternativ ist die GOÄ 253 (Injektion, intravenös) und GOÄ 255 Injektion, intraartikulär oder perineural) möglich.

Ebenfalls ist die Ziffer 252 für die Autovakzine-Behandlung abrechenbar. Eine orale Behandlung mit gleichartigen Fertigarzneimitteln ist hingegen GKV-Leistungsgegenstand.

Mineralientherapie

Die Medikamentenkosten hat die Patientin/der Patient zu tragen.

Auf der Rechnung bitte als IGeL kennzeichnen, da auf Wunsch des Patienten (§12 Abs. 3 S. 5 Allgemeine Bestimmungen)

Hier geht es zur Übersicht zu den GOÄ- Ziffern

GOÄ 252

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