GOÄ-Nr.LeistungAusschlüsseFaktor/Betrag
in €
70Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung3, 95, 96, 100, 435, 1,0 = 2,33 €
2,3 = 5,36 €
3,5 = 8,16 €

GOÄ 70 – Häufige Fragen und Abrechnungstipps
zur Vermeidung von Honorarverlusten

Die GOÄ 70 bedeutet eine kurze Bescheinigung, ein kurzes Zeugnis oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Sie können die GOÄ 70 abrechnen, wenn Sie die Leistungslegende der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für die GOÄ 75GOÄ 80 und GOÄ 85 nicht erfüllt haben.

Dies ist möglich und es gilt für privat und für gesetzlich versicherte Patienten. Bei gesetzlich versicherten Patienten bzw. deren Erziehungsberechtigten gilt dies als Wunschleistung. Diese Wunschleistung muss vorab schriftlich erbracht werden. Die privaten Kassen sind aber ebenso nicht dazu verpflichtet Wunschleistungen zu erstatten. Pauschalen und Vorkassen sind nicht rechtens.

Sollte ausschließlich der Arztbesuch nur wegen dem oben genannten Attest aufgesucht werden, so können Sie auch die Beratung und die Untersuchung in Rechnung stellen. Gegebenenfalls können Sie den Kinderzuschlag ansetzen. Wird das Attest hingegen zu einem Nebenanliegen der Vorsorgeuntersuchung oder Behandlung eines medizinisch notwendigen Besuchs, so muss die Beratung und Untersuchung bei gesetzlich versicherten Patienten nach EBM abgerechnet werden. Bei privatversicherten Patienten muss in dem Fall der Kostenträger die Beratung und Untersuchung übernehmen.

Dies ist möglich.

Diese Ziffer wird von einigen privaten Kostenträgern nicht erstattet, da Patienten diese Leistung meist nicht im Versicherungsvertrag enthalten haben. Wenn der Patient erklärt, dass die Versicherung die Ziffer nicht erstattet, so muss der Patient dennoch die Kosten selber tragen. Gebührenrechtlich gibt es bei der Berechnung dieser Ziffer bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nichts zu beanstanden. Für den Leistungsumfang den der Patient mit der Kasse abschließt, ist der Arzt nicht verantwortlich. Aus Kulanz kann die Ärztin bzw. der Arzt dem Patienten die Kosten aber auch erlassen.

  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis
  • kurzes Attest für Einreisebehörden
  • kurze ärztliche Bescheinigung für den Kindergarten, Schule und Sportverein
  • Ausstellung eines neuen Impfausweises
  • Flugtauglichkeitsbescheinigung (kurz) ggf. mit Beratung und Untersuchung
  • Eintragungen im Patientenheft wie z.B. Ausstellung des Allergieausweis, Eintragungen im Allergieausweis, Ausstellung eines neuen Impfausweises
  • Reisefähigkeitsbescheinigung ggf. mit Beratung und Untersuchung
  • Bootsführerschein-/Segelscheinuntersuchung allerdings nach Krankenakte und ohne neue Untersuchung
  • Ausstellung Leichenschauschein für die Feuerbestattung

Normalerweise wird dies nicht beanstandet. Formal hat die Versicherung aber recht, da  zum gleichen Termin die GOÄ Ziffer 3 die GOÄ Ziffer 70  nicht berechenbar ist. Es handelt sich dabei aber nur um Einzelfälle und um einen relativen geringen Betrag. Wir können in diesem Fall vor einer Auseinandersetzung mit dem Kostenträger nur abraten.

Sie können aber auf den GOÄ-Kommentar des Deutschen Ärzteverlags (den „Brück“) hinweisen. Dort heißt es bezüglich der GOÄ 70 und GOÄ 3 (Seiten 346.11 bis 346.12), dass der Ausschluss vieler Leistungen neben der GOÄ 3 in aller Regel auf die GOÄ Ziffern 70 und  75 GOÄ nicht zutreffen. Die Ziffern könnten auch ohne Begründungen und verschiedenen Zeitangaben neben dieser Ziffer stehen.

  1. Alternative: Bei beiden Ziffern verschiedene Uhrzeiten einfügen.
  2. Alternative: Nur die GOÄ 3 abrechnen.
  3. Alternative:  GOÄ Ziffer 1 (steigern auf den 3,5 – fachen Satz und begründen) und GOÄ Ziffer 70.
    Sollte die GOÄ Ziffer 1 schon einmal in dem Behandlungsfall angesetzt worden sein, so greifen Sie bitte auf die Alternative 1 bzw. 2. zurück.

Natürlich, aber auch hier ist es wichtig, immer eine Begründung anzugeben.

Mögliche Begründung:  Attest/Brief/Zeugnis wurde über das normale Maß hinaus umfangreich erstellt

Die Berechnung von Porto für eine kurze Bescheinigung, ein kurzes Zeugnis oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist möglich. Laut § 10 Absatz 3 GOÄ dürfen Versand- und Portokosten vom Arzt berechnet werden. Aber: Privatrechnungen dürfen nicht mit Porto berechnet werden.

Bisher gab es dafür keine Ziffer, die man dafür ansetzen konnte. Die A72 soll analog zur GOÄ 70 angesetzt werden.

Hier geht es zur Übersicht zu den GOÄ-Ziffern

GOÄ 70

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