GOÄ-Nr. | Leistung | Ausschlüsse | Faktor/Betrag in € |
---|---|---|---|
1 | Beratung – auch mittels Fernsprecher | 2, 3, 21-31, 33-51, 435, 448, 449, 804-812, 817, 835, 849, 861-864, 70, 871, 886, 887, K1, K2 | 1,0 = 4,66 € 2,3 = 10,72 € 3,5 = 16,32 € |
GOÄ Ziffer 1 – Häufige Fragen und Abrechnungstipps
zur Vermeidung von Honorarverlusten
Die GOÄ Ziffer 1 bedeutet eine Beratung – auch mittels Fernsprecher. Die GOÄ Ziffer 1 wird abgerechnet, wenn ein Gespräch mit dem Patienten unter 10 Minuten andauert. Dieses Gespräch kann persönlich aber auch mittels Fernsprecher durchgeführt werden.
Wenn ein Patient am selben Tag zweimal erscheint aufgrund verschiedener Anliegen, so kann die GOÄ Ziffer 1 auch zweimal berechnet werden. Bei dem zweiten Besuch muss neben der Angabe der Diagnose auch unbedingt die Uhrzeit eingetragen werden.
Abrechnungstipp: Anstatt auf ein höheres Honorar zu verzichten, macht es Sinn die GOÄ Ziffer 1 bis zu dem Faktor 3,5 zu steigern und zu begründen.
- Nein, dies ist nicht möglich, da die GOÄ 1 und 3 beides Beratungsziffern sind.
- Ja, dies ist möglich. Ausnahme: Die GOÄ 1 und 4 sind nicht nebeneinander abrechenbar, wenn sich sämtliche Legenden und Bestandteile der beiden Ziffern an ein und dieselbe Person richten. Der Fall ist dies bei einem Vater und seinem Kleinkind. Auch bei einem kommunikationsgestörten Patienten und seinem Betreuer ist das der Fall.
- Die GOÄ 1 und 5 sind nebeneinander abrechenbar.
- Die GOÄ 1 und 6 sind zusammen abrechenbar.
- Die GOÄ 1 und 7 sind nebeneinander berechenbar.
- Die GOÄ 1 und 2 dürfen nicht nebeneinander abgerechnet werden.
Die Ziffer 1 GOÄ ist nur einmal im Behandlungsfall neben Sonderleistungen abrechenbar. Die Beratung ist als Leistung allein oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung berechnungsfähig.
An sich verstößt die Beratung per E-Mail gegen das Fernbehandlungsverbot. Dennoch gibt es Ausnahmen. Sollte der Patient eine Beantwortung per E-Mail ausdrücklich wünschen, so spricht nichts dagegen. Sollten Sie unsicher sein, so können Sie den Patienten um eine telefonische Kontaktaufnahme bitten. In Ihrer E-Mail können Sie auch grundsätzlich vermerken, dass bei Unklarheiten eine telefonische Kontaktaufnahme zu den gewohnten Sprechzeiten möglich ist. Die Beratung dürfen Sie aber nicht abrechnen, wenn der Patient lediglich den Befund übermittelt haben möchte oder einen Termin ausmachen will. Sollte es sich aber um eine Beratung handeln, so können Sie entweder die Ziffer 1 GOÄ oder GOÄ 3 ansetzen. Dasselbe gilt auch für Kassenpatienten, wobei dann die EBM genutzt werden muss.
Abrechnungstipp: Sollte aber eine sehr lange Beratung vorliegen, so darf der Hausbesuch (GOÄ Ziffer 50) gesteigert werden.
Die GOÄ 1 darf weder anstelle oder neben einer Visite (GOÄ 45) oder Zweitvisite (GOÄ 46) abgerechnet werden.