GOÄ-Nr.LeistungAusschlüsseFaktor/Betrag
in €
75Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht3, 60, 95, 96, 4351,0 = 7,58 €
2,3 = 17,43 €
3,5 = 26,52 €

GOÄ 75 – Häufige Fragen und Abrechnungstipps
zur Vermeidung von Honorarverlusten

Die GOÄ 75 bedeutet ein ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie). Der einfache Befundbericht bzw. Befundmitteilung ist mit der Gebühr für die Leistung der GOÄ 75 abgegolten.

  • Angaben zum Befund
  • Angaben zur Anamnese
  • Angaben zur epikritischen Bewertung
  • ggf. Angaben zur Therapie

Eine Epikrise ist eine differenzierende Beurteilung des Ablaufs der Krankheit nach Abschluss des Krankheitsfalles. Ein kritischer Bericht enthält Angaben über den Verlauf der Erkrankung nach Abschluss des Falles oder die endgültige Diagnosestellung, eine Interpretation der Krankengeschichte und der veranlassten Therapie. Bedeutend ist die individuelle Bewertung des Falls.

Ausschlaggebend ist nicht der Umfang des Berichts bzw. ob der Text ausformuliert ist. Auch Stichworte können einen ausführlichen Bericht ergeben.

Die Legende spricht von einem Krankheits- und Befundbericht. Deswegen müssen sich im Bericht auch zu beiden Punkten Ausführungen finden. Es müssen aber nicht alle Bestandteile des Berichtes ausführlich sein. So können zum Beispiel die Angaben zur Anamnese, Therapie und Epikrise kurz ausfallen. Dafür sollten die Befundangaben dann aber ausführlich sein. (AG Frankfurt, 30.01.2013, Az. 31 C 1958/12).

Das ist nicht möglich. In der Konsiliarleistung ist im Wesentlichen der Befund- und Meinungsaustausch enthalten. Auch die schriftliche Darstellung des Befunds ist Bestandteil der GOÄ 60. Deshalb können die beiden Ziffern nicht nebeneinander abgerechnet werden.

Ausnahme: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die GOÄ 75 (ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht) neben dem Konsil abgerechnet werden. Der Facharzt muss hierbei ausführlich über die Ergebnisse eingehender Untersuchungen schreiben. Eine umfangreiche fachärztliche Stellungnahme zum Krankheitsgeschehen ist ebenso erforderlich.

Abrechnungstipp: Sollten Sie die Leistung der GOÄ 75 erfüllen, können Sie statt der GOÄ 60 die höher bewerte GOÄ 75 ansetzen.

Beispiele:

  • Arztbrief von der Fachärztin oder vom  Facharzt an den Hausarzt/die Hausärztin und umgekehrt
  • ausführliche Entlassungsbriefe vom Krankenhaus an weiterbehandelnde Ärzte (aber: nicht vorläufig)
  • Antrag für Aufnahme in den Kindergarten oder Altersheim (ggf. mit Untersuchung)
  • bei Kindern das Adoptionsgutachten (ggf. mit Untersuchung)
  • Ausführliche Flugtauglichkeitsbescheinigung (ggf. mit Untersuchung)
  • Ausführliches Attest / Bericht für Einreisebehörden
  • Impfbefreiungszeugnis
  • Gesundheitszeugnis z.B. für ein Visum
  • Reiserücktrittsversicherung (ggf. mit Untersuchung)
  • vom Patienten gewünscht: ein schriftlicher Krankheits- und Befundbericht, die eine Zusammenfassung der Untersuchung enthält
  • als IGeL

In der GOÄ gibt es keine spezielle Abrechnungsziffer. Deswegen müssen Sie als Ärzte auf die Leistungen aus dem Abschnitt B VI der GOÄ ausweichen.
Hierbei ist der Umfang des Befundberichts sowie der Begründung der Reha-Notwendigkeit von entscheidender Bedeutung.

Bei einer  kurzen Zusammenfassung von Befunden, Beschwerden und Diagnosen kann die GOÄ Ziffer 75 analog abgerechnet werden. Hinzu kommt ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer Reha-Maßnahme. Sollte der Bericht besonders ausführlich sein, so können Sie auch einen erhöhten Faktor (>2,3) ansetzen.

Auch die GOÄ 80 kann im Einzelfall infrage kommen.
Beachten Sie hierbei welches Merkmal die Auskunft erfüllt, denn dies entscheidet darüber, ob Sie überhaupt die GOÄ 80 abrechnen können.
Hier gibt es weitere Informationen zur GOÄ 80. Vergessen Sie hierbei nicht die GOÄ 95 und GOÄ 96.

Nein, dies ist nicht möglich, da die GOÄ 95 wie auch die GOÄ 96 nur neben den Ziffern GOÄ 80, GOÄ 85 und GOÄ 90 abgerechnet werden dürfen. Medalis-Tipp: Neben der GOÄ 75 können Kopien abgerechnet werden. Akzeptiert werden auch Kosten in Höhe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die ersten 50 Kopien können demnach für je 0,50 € und jede weitere für 0,15 € berechnet werden.

Versand- und Portokosten dürfen Sie nach § 10 Absatz 3 GOÄ abrechnen. Bei einem ausführlichen Befund der verschickt wird, dürfen daher Versand- und Portokosten berechnet werden. Ausnahme: Bei Versendung von Arztrechnungen dürfen keine Versand- und Portokosten angesetzt werden.

Normalerweise wird dies nicht beanstandet. Formal hat die Versicherung aber recht, da zum gleichen Termin die GOÄ Ziffer 3 und die GOÄ Ziffer 75  nicht abrechenbar sind. Es handelt sich dabei aber nur um Einzelfälle und um einen relativen geringen Betrag. Wir können in diesem Fall vor einer Auseinandersetzung mit dem Kostenträger nur abraten.

Sie können aber auf den GOÄ-Kommentar des Deutschen Ärzteverlags (den „Brück“) hinweisen. Dort heißt es bezüglich der GOÄ 75 und GOÄ 3 (Seiten 346.11 bis 346.12), dass der Ausschluss vieler Leistungen neben der GOÄ 3 in aller Regel auf die GOÄ Ziffern 70 und 75 GOÄ nicht zutreffen. Die Ziffern könnten auch ohne Begründungen und verschiedenen Zeitangaben neben dieser Ziffer stehen.

Medalis- Tipp, um Erstattungsprobleme zu vermeiden und trotzdem beide Ziffern abzurechnen:

Bei beiden Ziffern unterschiedliche Uhrzeiten für diesen Tag einfügen.
Denn: In der Regel wird der Bericht erstellt, wenn er mit der GOÄ 3 nicht mehr in Zusammenhang steht.

Sollte der der Bericht während des Gespräches erstellt worden sein:

GOÄ Ziffer 1 (steigern auf den 3,5 – fachen Satz und begründen) ansetzen und GOÄ Ziffer 75.

Ja, dies ist möglich. Mögliche Begründung:  Befund/Attest/Zeugnis wurde – über das normale Maß hinaus – umfangreich erstellt.

Bericht Merkmale :

  • eine Angabe über vorhandene Befunde
  • ggf. eine Ergänzung von neuen Untersuchungen

Merkmal Gutachten:

  • Prognose: voraussagende Angaben

Medalis -Tipp: Es ist unwichtig was als Überschrift auf der Anfrage z.B. der Kasse steht, relevant und wichtig ist, welches Merkmal die Auskunft mit sich bringt.

Die GOÄ Ziffer 75 darf nicht angesetzt werden, wenn die gesetzliche Krankenversicherung einen Befundbericht auf vereinbarten Vordrucken verlangt. Auch ein besonderes Verlangen der Kassen bzw. des Medizinischen Dienstes für das Erstellen einer Mitteilung schließt diese Ziffer aus. Alle anderen Anliegen sind dem Patienten privat in Rechnung zu stellen.

Hier geht es zur Übersicht zu den GOÄ-Ziffern

GOÄ 75

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